Die Abgeltungsteuer wurde im Jahr 2009 eingeführt und sollte ein Symbol für die Verwirklichung des Traumes eines gerechteren und einfacheren Steuersystems werden. Bei der Einführung dieser Steuer wurde das komplette bisherige System der Besteuerung der Kapitalerträge reformiert und die bisherige Kapitalertragsteuer in die neue Abgeltungsteuer überführt. Damit war auch – wie im folgenden Abschnitt nachzulesen ist – ein kompletter Systemwechsel in der Steuerpolitik verbunden.
Abkehr von der bisherigen Besteuerung nach Leistungsfähigkeit
Im bis zum Jahr 2009 geltenden System wurden alle Kapitalerträge inkl. der Zinsen aus dem Festgeld, Tagesgeld oder dem klassischen Sparen keinem einheitlichen Steuersatz unterworfen. Vielmehr zahlte der Steuerpflichtige auf die Kapitaleinkünfte den gleichen Steuersatz als wenn er dieses zusätzliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit bekommen hätte. Für einen Gutverdiener bedeutete dies eine Belastung bis zum ->Spitzensteuersatz und ggf. der Kirchensteuer. Allerdings waren viele Kapitalerträge steuerfrei gestellt: Wer in Aktien investierte und diese langfristig hielt, der musste lediglich die jährlichen Dividenden versteuern. Die Kursgewinne blieben steuerfrei.
Gem. dem Grundsatz, dass die Bemessungsgrundlage höher sein müsse und dafür geringere Steuersätze erhoben werden sollen, wurde dieses Verfahren verändert. Im Rahmen der Abgeltungsteuer wird nunmehr der gesamte Wertgewinn mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert. Die Banken greifen dem Steuerpflichtigen gleich zum Auszahlungszeitpunkt in die Tasche.
Eine weitere Änderung ist die Frage der Steuerzahlung durch den Steuerpflichtigen. Während die Steuerpflichtigen beispielsweise Kursgewinne in ihrer Jahressteuererklärung abgaben und dann erst nach Ausstellung des Steuerbescheides zahlten, greift die Abgeltungsteuer in der heutigen Form direkt als Quellensteuer. Die Banken müssen also den entsprechenden Steuerbetrag selbständig einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dies geschieht in den ersten Jahren nach Einführung der Abgeltungsteuer in anonymisierter Form, da die Steuerlast ja schon bezahlt worden ist.
Durch die in den nächsten Jahren geplante Einführung des sogenannten vollständigen Informationsaustausches zwischen Banken und Steuerbehörden wird dann jede Zahlung erfasst werden und mit dem Namen und der neuen einheitlichen ->Steuer-ID versehen werden.
Damit wird jeder Steuerpflichtige, der den ->Sparer-Pauschbetrag überschreitet, mit dem gleichen einheitlichen Steuersatz von 25 % plus dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,50 % und ggf. der Kirchensteuer belastet. Zudem entfällt für Aktienbesitzer die früher übliche komplexe Verrechnung der von den Unternehmen gezahlten Steuern mit der Abgeltungssteuer genannten Form dieser einheitlichen Kapitalertragsteuer.